Teilnahme an der erst eine Woche später stattfindenden Konkursverhandlung zu organisieren. So hätte der Geschäftsführer der Beklagten den Kontrolltermin vom 7. Juli 2025 auf einen anderen Tag bzw. eine andere Zeit an diesem Tag verschieben oder ein anderes Familienmitglied den Sohn zum Kontrolltermin bringen lassen können; oder die Beklagte hätte sich als juristische Person mittels Vollmacht durch eine Vertretung des Geschäftsführers an der Konkursverhandlung vertreten lassen können. Von unverschuldetem Säumnis kann daher nicht die Rede sein. Der Entscheid der Vorinstanz in Abwesenheit der Beklagten erfolgte daher rechtmässig.