Die Beklagte hatte nach der am 9. Mai 2025 erfolgten Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 7. Juli 2025 bereits vor Erkrankung des Sohnes des Geschäftsführers bzw. vor dessen Spitalaufenthalt vom 25. bis 30. Juni 2025 und vor dem allfälligen Kontrolltermin vom 7. Juli 2025 – es kann in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben, ob der Kontrolltermin tatsächlich den Sohn des Geschäftsführers der Beklagten betraf – Kenntnis davon, dass die Konkursverhandlung am 7. Juli 2025 stattfinden würde. Nach dem Spitalaufenthalt des Sohnes des Geschäftsführers vom 25. bis 30. Juni 2025 wäre es somit der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, die