Die Konkurseröffnung in Abwesenheit der Beklagten war daher rechtmässig. Es finden sich im Übrigen in den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise darauf, dass die Beklagte die Vorinstanz darüber informiert hätte, dass ihr Geschäftsführer an der Konkursverhandlung aufgrund der Krankheit seines Sohnes nicht teilnehmen könne und er eigentlich daran teilnehmen wolle. Ferner bringt die Beklagte nicht vor, dass sie um einen Verschiebungstermin (gemäss Art. 135 ZPO) ersucht hätte, und ein solches Ersuchen ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz hatte somit keinen Anlass, die angesetzte Konkursverhandlung zu verschieben.