Wurde dem Schuldner die Vorladung zur Konkursverhandlung rechtmässig zugestellt, ist die Konkurseröffnung in Abwesenheit des Schuldners nicht zu beanstanden (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 3f zu Art. 171 SchKG). Die Vorinstanz lud die Parteien mit Verfügung vom 8. Mai 2025 zur Verhandlung vom 7. Juli 2025, 14:00 Uhr, vor (VA, act. 16 f.). Diese Vorladung wurde der Beklagten am 9. Mai 2025 zugestellt (VA, act. 18), was sie nicht bestreitet. Die Konkurseröffnung in Abwesenheit der Beklagten war daher rechtmässig.