3.3. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 21. Juli 2025 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.4. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 forderte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau die Beklagte dazu auf, die auf dem mit Eingabe vom 18. Juli 2025 eingereichten USB-Stick enthaltenen Unterlagen per Ausdruck oder Webtransfer einzureichen. Die Beklagte reichte innert Frist keine entsprechenden Unterlagen ein. -4- 3.5. Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2025 stellte die Klägerin keine Anträge. Das Obergericht zieht in Erwägung: