3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, sodass der Geschäftsbetrieb bis zur rechtskräftigen Entscheidung weitergeführt werden kann. 4. Die Verfahrenskosten seien angesichts der besonderen familiären und wirtschaftlichen Umstände dem Staat bzw. der beschwerdegegnerischen Partei aufzuerlegen. 5. Für den Fall eines Anhörungstermins erkläre ich mich bereit, persönlich zu erscheinen und ergänzende Unterlagen nachzureichen." 3.2. Die Beklagte liess sich am 18. Juli 2025 (Postaufgabe) unaufgefordert vernehmen und reichte diverse Unterlagen in Papierform bzw. auf einem USB- Stick ein.