2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zu gewähren. Sodann stellte die Beklagte die nachfolgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Konkurseröffnung vom 07. Juli 2025 über die A._____ GmbH gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.