3. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 350.00 ist von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 resp. 262 SchKG erheben darf. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 9. Juli 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 15. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: -3- " 1. Die Konkurseröffnung über die A._____ GmbH vom 07. Juli 2025 sei aufzuheben.