2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. -6- 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage im Betrag von Fr. 54'700.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)