2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat einen Anspruch auf Parteientschädigung. Die von ihr geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 erscheint angemessen. Die Klägerin ist gemäss UID-Register mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die ihrem Anwalt bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).