Aus welchem Grund das Konkursamt die Zahlung über das Geschäftskonto der Beklagten hätte "freigeben" sollen, wie dies die Beklagte geltend macht, ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht näher ausgeführt. Letztlich wäre es einzig an der Beklagten gewesen, die Überweisung bzw. Hinterlegung der Konkursforderung bei der Obergerichtskasse rechtzeitig vorzunehmen. 1.4.3. Nachdem die Beklagte die Konkursforderung weder vor der Konkurseröffnung getilgt noch innerhalb der Rechtsmittelfrist hinterlegt (oder getilgt) hat -5-