1.4. 1.4.1. Mit Beschwerde macht die Beklagte zunächst geltend, dass die Hinterlegung der Konkursforderung bei der Obergerichtskasse am 14. Juli 2025 nicht per Überweisung am gleichen Tag habe ausgeführt werden können. Die Beklagte sei zunächst davon ausgegangen, dass das Konkursamt die Zahlung über das Geschäftskonto freigeben werde. Da keine Bestätigung hierzu gekommen sei, sei nochmals eine Zahlung ausgeführt worden, welche aufgrund der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr per Sofortüberweisung habe überwiesen werden können.