3.2. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2025 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).