4. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet, sodass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 2. Juli 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 14. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkursdekrets sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.