Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.186 (SG.2025.24) Art. 140 Entscheid vom 5. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christian Gärtner, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Sheila Pfenninger, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regiona- len Betreibungsamtes C._____ vom 22. Juli 2024 für eine Forderung von Fr. 11'132.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2024. 1.2. Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 12. August 2024 zugestellt. Sie erhob keinen Rechtsvorschlag. 1.3. Am 2. September 2024 erging die Konkursandrohung, welche der Beklag- ten am 12. September 2024 zugestellt wurde. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Muri das Konkursbegehren. 2.2. Am 30. Juni 2025 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri wie folgt: " 1. Über die B._____, […], wird mit Wirkung ab 30. Juni 2025, 9:45 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Das Konkursamt Aargau wird ersucht, die Konkurseröffnung zu pub- lizieren. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die An- waltskosten eine Parteientschädigung von Fr. 432.40 (inkl. 8,1 % MWSt. von Fr. 32.40) zu bezahlen, sodass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 432.40 zusteht. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet, sodass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 2. Juli 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 14. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde und beantragte die Aufhebung des Konkursdekrets sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 3.2. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 wies die Instruktionsrichterin des Oberge- richts des Kantons Aargau das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2025 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 1.2. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersu- chungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsa- chen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts einge- treten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich kön- nen diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und -4- Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven kön- nen ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). 1.3. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58). 1.4. 1.4.1. Mit Beschwerde macht die Beklagte zunächst geltend, dass die Hinterle- gung der Konkursforderung bei der Obergerichtskasse am 14. Juli 2025 nicht per Überweisung am gleichen Tag habe ausgeführt werden können. Die Beklagte sei zunächst davon ausgegangen, dass das Konkursamt die Zahlung über das Geschäftskonto freigeben werde. Da keine Bestätigung hierzu gekommen sei, sei nochmals eine Zahlung ausgeführt worden, wel- che aufgrund der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr per Sofortüberweisung habe überwiesen werden können. 1.4.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 12'327.40 (act. 14). Die Beklagte hat am 15. Juli 2025 Fr. 28'000.00 (2x Fr. 14'000.00) und am 17. Juli 2025 Fr. 26'700.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (Beschwerdebeilagen 5, 6 und 16; Auskunft Obergerichtskasse). Diese Überweisungen erfolgten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (14. Juli 2025) und haben deshalb unberücksichtigt zu bleiben. Aus welchem Grund das Konkursamt die Zahlung über das Geschäftskonto der Beklagten hätte "freigeben" sollen, wie dies die Beklagte geltend macht, ist nicht nachvoll- ziehbar und wird auch nicht näher ausgeführt. Letztlich wäre es einzig an der Beklagten gewesen, die Überweisung bzw. Hinterlegung der Konkurs- forderung bei der Obergerichtskasse rechtzeitig vorzunehmen. 1.4.3. Nachdem die Beklagte die Konkursforderung weder vor der Konkurseröff- nung getilgt noch innerhalb der Rechtsmittelfrist hinterlegt (oder getilgt) hat -5- und die Klägerin nicht auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, er- weist sich die Beschwerde als unbegründet und ist (ohne Prüfung der Zah- lungsfähigkeit) abzuweisen. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat einen Anspruch auf Parteientschädigung. Die von ihr geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 er- scheint angemessen. Die Klägerin ist gemäss UID-Register mehrwertsteu- erpflichtig. Sie kann die ihrem Anwalt bezahlte Mehrwertsteuer als Vor- steuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG). Die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätzlichen Kos- tenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Parteientschädigung deshalb nicht zu berücksichtigen. 3. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 54'700.00 an das Konkursamt Aar- gau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. -6- 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das obergerichtliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage im Be- trag von Fr. 54'700.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 5. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser