1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 1. Juli 2025 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Über B._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 20. Oktober 2025, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. - 10 - 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit der von der Beklagten geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 31'000.00 verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.