Soweit der Geschäftsführer der Beklagten mit Eingabe vom 14. Juli 2025 um Freigabe von fünf auf die Beklagte eingelösten Fahrzeugen ersucht, ist die 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau nicht für die Behandlung dieses Antrages zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. -9- Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 1. Juli 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.