Die Beklagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, angesichts der fehlenden Unterlagen ist es ihr jedoch nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung ihrer im Dunkeln gebliebenen Schulden verfügt.