Zweifel an der Vollständigkeit der dem Treuhandbüro zur Verfügung gestellten Unterlagen erweckt die Tatsache, dass in der Zwischenbilanz 2025 per 30. Juni 2025 keine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verbucht sind (BB 6, S. 3). Dabei behauptet die Beklagte, über Debitoren zu verfügen, und verwies auf die Debitorenliste (BB 9). Sie führte beschwerdeweise dazu aus, dass sie die Debitorenliste dem Treuhandbüro nicht übergeben habe (vgl. E. 2.3.2.2. hiervor); weshalb dem so ist, bleibt im Dunkeln. Unter dem Titel "kurzfristiges Fremdkapital" sind keine offenen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ausgewiesen.