Fr. 43'401.11 (BB 10, S. 7) und im Halbjahr 2025 einen solchen von Fr. 13'538.28 (BB 6, S. 7). Der Zwischenbilanz 2025 lässt sich entnehmen, dass die Beklagte über flüssige Mittel von Fr. 40'690.00 aus Kassabestand verfügt (BB 6, S. 2).