2.3.3.5. Die Beklagte reichte hinsichtlich des Jahres 2024 einen Jahresabschluss und betreffend das Jahr 2025 einen Zwischenabschluss bis 30. Juni 2025 jeweils vom Juli 2025 ein, welche nicht von ihr unterzeichnet wurden. Nachdem es sich dabei um eine externe Buchhaltung (K._____ AG, T-Strasse) handelt (BB 6 und 10), bedarf diese keiner Unterschrift der Beklagten und es kann darauf abgestellt werden. Im Jahr 2024 erzielte die Beklagte einen im Vergleich zum Vorjahr (Fr. 159'996.69) stark gesunkenen Gewinn von -8-