2.3.3.3. Es gilt festzuhalten, dass der an die Obergerichtskasse überwiesene Betrag von Fr. 31'000.00 zu Lasten des Privatkontos des Geschäftsführers und einzigen Gesellschafters der Beklagten, I._____, geleistet wurde (BB 4; VA, act. 2). Gegen die Zahlungsfähigkeit eines Betriebs spricht, wenn bei einer GmbH die Konkursforderung samt Kosten aus dem Privatvermögen ihres Geschäftsführers statt aus dem eigenen Vermögen beglichen wird (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG). Dieser Betrag ist bei der Zahlungsfähigkeit bei den liquiden Mitteln anzurechnen.