_ vom 17. Dezember 2021 über Fr. 4'788.00 werde bestritten. Die Gläubigerin habe die Beklagte zu Unrecht betrieben, was sich daran zeige, dass sie seit dem Jahr 2021 weder ein Konkursbegehren gestellt noch weitere Inkassoschritte vorgenommen habe. Die vorgenannten offenen Schulden könnten mit dem Kassabestand, dem Kontoguthaben, den ausstehenden Forderungen sowie dem beim Obergericht hinterlegten Betrag beglichen werden.