2.3.2.2. Betreffend ihre Zahlungsfähigkeit legte die Beklagte beschwerdeweise dar, gemäss Zwischenabschluss vom 30. Juni 2025 verfüge sie über einen Kassenbestand von Fr. 40'690.00. Seit der Konkurseröffnung seien auf ihrem Konto diverse Zahlungen eingegangen. Der Saldo betrage per 14. Juli 2025 Fr. 34'709.66. Entsprechend verfüge die Beklagte somit wieder über liquide Mittel. Sie habe seit der Konkurseröffnung über Fr. 86'737.20 (Fr. 112'724.89 abzüglich Fr. 25'987.69 bez. am 14. Juli 2025) in Rechnung gestellt. Diese Beträge, vor allem derjenige der D._____ AG über Fr. 56'856.28, sollten in den nächsten Tagen überweisen werden.