3.6. Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2025 hielt die Klägerin nicht mehr an ihrem Konkursbegehren fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).