3.2. Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 ersuchte der Geschäftsführer der Beklagten das Obergericht des Kantons Aargau darum, fünf auf die Beklagte eingelöste Fahrzeuge freizugeben. 3.3. Am 15. und 21. Juli 2025 liess sich die Beklagte unaufgefordert vernehmen und hielt an den beschwerdewiese gestellten Anträgen fest. 3.4. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 25. Juli 2025 die aufschiebende Wirkung. 3.5. Am 5. August 2025 nahm die Beklagte erneut unaufgefordert Stellung und verwies auf die beschwerdeweise gestellten Anträge.