2.3. Bei den von den Beklagten in der Berufung vorgebrachten Behauptungen und Beweismittel handelt es sich ausnahmslos um unzulässige Noven, welche im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen sind. Somit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Die Berufung ist deshalb abzuweisen. -6-