Aufgrund der verspäteten Bezahlung konnten die Beklagten nicht in guten Treuen von einem (angeblich vereinbarten) Gesuchsrückzug der Kläger ausgehen. Deshalb gab es keinen ersichtlichen Grund, auf die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Mai 2025, mit welcher ihnen eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch angesetzt wurde und welche ihnen am 13. bzw. 14. Juni 2025 polizeilich zugestellt wurde, nicht zu reagieren, falls sie dessen Begründetheit tatsächlich bestreiten wollten. Die Beklagten können daher das Novenrecht nicht beanspruchen.