Wofür dieses Zugeständnis abgegeben wurde, lässt sich dem E-Mail nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass die Beklagten ihren Teil der Abmachung, nämlich die Bezahlung von "ca. Fr. 4'500.00" per 22. Mai 2025, nicht erfüllt haben, weil sie gemäss E-Mail vom 20. Juni [2025?] (vgl. Berufungsbeilage) bis am 20. Juni 2025 Fr. 4'438.00 bezahlt hatten. Aufgrund der verspäteten Bezahlung konnten die Beklagten nicht in guten Treuen von einem (angeblich vereinbarten) Gesuchsrückzug der Kläger ausgehen.