_ die oben geschilderte Abmachung geschlossen, nicht glaubhaft. Aus besagtem E-Mail vom 18. Mai [2025?] (vgl. Berufungsbeilage) ergibt sich einzig, dass "E._____" einverstanden sei mit der Bedingung, dass das Geld, ca. Fr. 4'500.00, auf dem Konto sei, entweder auf dem Konto gebucht oder "cash" am Freitag, 22. Mai 2025. Sollte das Geld nicht auf dem Konto sein, werde keine Ausrede mehr geduldet. Wofür dieses Zugeständnis abgegeben wurde, lässt sich dem E-Mail nicht entnehmen.