Mittlerweile sei die Schuld bei Fr. 5'800.00. Von ihrem Existenzminimum von Fr. 3'400.00 zahlten sie die Miete von Fr. 1'600.00 plus Fr. 1'000.00. Das sei die Lösung von Herrn E._____ gewesen, welcher sie zugestimmt hätten. Herr E._____ verlange nun aber immer wieder die Miete bis zum 27. Da sie aber mit dem Betreibungsamt abrechnen müssten, gehe das nicht vor dem 5. des Folgemonats. Weiter machen die Beklagten mit Berufung sinngemäss geltend, dass sie Ansprüche auf Mietzinsherabsetzung hätten, weshalb die Kläger ihnen nach Verrechnung ihrer Ansprüche mit den Mietzinsen noch etwas schuldig seien.