2. 2.1. Die Beklagten, welche sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht haben vernehmen lassen, bringen mit Berufung vor, dass sie Mietschulden hätten. Eine Ausweisung sei aber nicht gerechtfertigt. Anfänglich seien die Mietzinse bezahlt worden, bis es zu einem Streit zwischen Herrn E._____ (von der F._____ Immobilien [Zustellungsbevollmächtigte der Kläger]) und der Beklagten 1 gekommen sei. Die Situation habe sich verhärtet, bis die Schuld letztes Jahr um diese Zeit Fr. 12'000.00 betragen habe. Sie hätten dann Herrn E._____ kontaktiert und eine Lösung gefunden. Mittlerweile sei die Schuld bei Fr. 5'800.00.