Dies ist angesichts der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren unzutreffend. Die als Beschwerde bezeichnete Rechtsmitteleingabe der Beklagten ist somit als Berufung entgegenzunehmen. Den Beklagten erwächst daraus kein Nachteil, da sich insbesondere die Rechtsmittelfristen im summarischen Verfahren nicht unterscheiden (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO). 1.2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, -4-