Strittig war vor Vorinstanz einzig die Ausweisung, weshalb nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Streitwert dem Mietwert für sechs Monate entspricht (BGE 144 III 346 E. 1.2.1). Bei einem Bruttomietzins von Fr. 1'569.00 für die 5-Zimmer-Wohnung, von Fr. 40.00 für den Parkplatz Nr. 7 und von Fr. 110.00 für die Garage Nr. 3 ist die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.00 überschritten. Die Vorinstanz hat in ihrer Rechtsmittelbelehrung als zulässiges Rechtsmittel gegen ihren Entscheid die Beschwerde angegeben. Dies ist angesichts der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren unzutreffend.