2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beklagten mit Eingabe vom 11. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Ausweisungsgesuch der Kläger sei abzuweisen. 3.2. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Das Obergericht zieht in Erwägung: