1.2. Die Mietzinse blieben ab November 2023 teilweise unbezahlt. Die Kläger forderten die Beklagten 1 und 2 mit separaten Einschreiben vom 10. Januar 2025 zur Bezahlung der Mietzinsausstände von total Fr. 10'197.00 innert 30 Tagen auf und drohten ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung die Kündigung des Mietverhältnisses an. 1.3. Am 26. Februar 2025 kündigten die Kläger das Mietverhältnis mit amtlich genehmigten Formularen wegen Zahlungsverzugs per 31. März 2025. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 25. April 2025 (Eingang am 19. Mai 2025) ersuchten die Kläger beim Bezirksgericht Zofingen um Ausweisung der Beklagten aus den Mieträumlichkeiten.