Damit ist es der Beklagten nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im -9-