oder mögliche Mittel zu betrachten sind auch die übrigen von der Beklagten ins Feld geführten Einkünfte von Fr. 342'120.80 aus dem bei Beschwerdeerhebung noch nicht abgeschlossenen Vertrag betreffend die Sanierung des Gewerbehauses der D._____ AG (Beschwerde Rz. 11; BB 16 f.), die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 63'110.30 gegen die E._____ GmbH (Beschwerde Rz. 12; BB 19 f.) und die mit Absichtserklärung der F._____ GmbH in Aussicht gestellten künftigen Einkünfte von jährlich Fr. 430'000.00 (Beschwerde Rz. 13; BB 22). Alle diese Mittel sind ebenfalls nicht zu den liquiden Mitteln zu zählen, da sie für die Beklagte nicht sofort und konkret verfügbar sind.