Hinzu kommt, dass dem Darlehensbetrag von Fr. 208'000.00 in der Zwischenbilanz kein Aktivum (z.B. Kontoguthaben) gegenübersteht, woraus zu schliessen ist, dass die Beklagte diesen Betrag bereits ausgegeben hat. Bei den von der Beklagten ins Feld geführten Einkünften von insgesamt Fr. 275'658.77 aus den fünf von der C._____ GmbH bestätigten Offerten (BB 11 – 15) handelt es sich nicht um sofort und konkret verfügbare, sondern um zukünftige, zu erwartende Mittel, die nicht als liquide Mittel betrachtet werden können. Aus den erwähnten Offerten geht nicht hervor, (bis) wann die Arbeiten ausgeführt werden und die Entgelte an die Beklagte zu bezahlen sind. Als zukünftige, zu erwartende