Die Beklagte verfügte gemäss Zwischenbilanz per 3. Juli 2025 über liquide Mittel in der Höhe von Fr. 423.83 (BB 10). Die der Beklagten vom Vater des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers der Beklagten gewährten Darlehen mit Rangrücktrittserklärung über total Fr. 208'000.00 sind bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um langfristige Verbindlichkeiten der Beklagten handelt und ihre Liquidität dadurch nicht verbessert wird. Hinzu kommt, dass dem Darlehensbetrag von Fr. 208'000.00 in der Zwischenbilanz kein Aktivum (z.B. Kontoguthaben) gegenübersteht, woraus zu schliessen ist, dass die Beklagte diesen Betrag bereits ausgegeben hat.