geführten Forderung Stellung zu nehmen. In der Beschwerde fehlen vielmehr jegliche Ausführungen dazu. Insbesondere zeigte die Beklagte nicht auf, was sie hinsichtlich der Tilgung dieser Schulden unternommen hat (z.B. Abschluss von Abzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern) bzw. in welchem Zeitraum sie diese Schulden unter welchen Modalitäten tilgen will. Obwohl die Beklagte von ihrer Gründung am 22. April 2022 bis zur Verlegung ihres Sitzes nach R._____ am 28. Oktober 2024 ihren Sitz in Q._____ hatte, unterliess sie es, mit ihrer Beschwerde auch einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Regionalen Betreibungsamts Q._____ einzureichen.