Aus der Bilanz sei allerdings ersichtlich, dass unter der Position "Fremdkapital langfristig" ein Darlehen von Fr. 134'000.00 bestehe, bezüglich welchem der Darlehensgeber B._____ (der Vater des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers der Beklagten) am 15. Dezember 2024 eine Rangrücktrittserklärung abgegeben habe. Gemäss dem Zwischenabschluss per 3. Juli 2025 sei der Beklagten aufgrund ihrer finanziellen Schwierigkeiten ein zweites Darlehen über Fr. 134'000.00 gewährt worden, wofür B._____ am 15. Mai 2025 ebenfalls eine Rangrücktrittserklärung abgegeben habe. Diese Darlehensschuld sei mit der Darlehensforderung der Beklagten gegenüber B.___