2.2. Die Beklagte hat am 3. Juli 2025, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 32'500.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (Beschwerdebeilage [BB] 4). Damit ist die noch offene Restforderung der Klägerin von Fr. 30'807.05 (vorinstanzliche Akten [VA], Vorladung vom 9. Mai 2025 S. 1) gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt. -5-