3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 11. Juli 2025 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2025 um Abweisung der Beschwerde. 3.4. Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 7. August 2025 zur Beschwerdeantwort Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).