Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.181 (SG.2025.83) Art. 139 Entscheid vom 5. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Beklagte A._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Lanz, Hintere Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl des Regionalen Be- treibungsamts Q._____ vom 4. September 2024 für eine Forderung von Fr. 58'926.50 nebst Zins zu 5 % seit 30. August 2024 sowie für eine Forde- rung "ohne Zins" in der Höhe von Fr. 1'997.90. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 9. September 2024 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 28. April 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklag- ten am 27. Februar 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung seither nicht vollständig bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 26. Juni 2025: " 1. Über die A._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 26. Juni 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. 3. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 4. Die Gesuchstellerin haftet für sämtliche Konkurskosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf ent- stehen (Art. 169 Abs. 1 SchKG). 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 27. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte mit Eingabe vom 7. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 26. Juni 2025 sei aufzuhe- ben. 2. Die Obergerichtskasse sei anzuweisen, der Beschwerdegegnerin von dem von der Beschwerdeführerin bei der Obergerichtskasse hinterlegten Be- trag von CHF 32'500.00 den Betrag von CHF 30'340.55 herauszugeben. 3. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor Obergericht seien mit dem bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 32'500.00 zu verrech- nen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzliche Mehrwert- steuer." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Ver- fügung vom 11. Juli 2025 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2025 um Abwei- sung der Beschwerde. 3.4. Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 7. August 2025 zur Beschwerdeant- wort Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor -4- dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersu- chungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsa- chen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts einge- treten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich kön- nen diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven kön- nen ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58). 2.2. Die Beklagte hat am 3. Juli 2025, mithin während der Beschwerdefrist, zu- gunsten der Klägerin Fr. 32'500.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (Beschwerdebeilage [BB] 4). Damit ist die noch offene Restforderung der Klägerin von Fr. 30'807.05 (vorinstanzliche Akten [VA], Vorladung vom 9. Mai 2025 S. 1) gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zu- handen des Gläubigers) erfüllt. -5- 2.3. 2.3.1. Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prü- fen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 Ingress SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfä- higkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsun- fähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Be- hauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- sen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbe- treibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende li- quide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorüber- gehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhalts- punkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Selbst wenn gegen den Schuldner in den vergangenen Jahren zahlreiche Betreibungen angehoben und durchgeführt wurden, kann der Umstand, dass der Schuldner in jüngs- ter Vergangenheit (Ab-)Zahlungen in beträchtlichem Umfang leisten und neue Betreibungen weitestgehend vermeiden konnte, für dessen Zah- lungsfähigkeit sprechen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnhei- ten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile des Bundesge- richts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, je m.w.H.; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26b zu Art. 174 SchKG). 2.3.2. Zahlungsfähigkeit ist gegeben, wenn ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünf- tige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des -6- Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Nicht berücksichtigt werden auch langfristige und ungekündigte Verbindlichkeiten, insbesondere gegenüber Darlehens- gebern aus dem nächsten Umfeld der Gesellschaft resp. ihrer massgeben- den Organe (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26b zu Art. 174 SchKG). Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist glaubhaft gemacht, wenn die Möglichkeit besteht, den Konkurs noch zu verhindern, falls der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden Schulden (insbesondere auch Verlustscheine) in absehbarer Zeit abzutra- gen vermag, wobei bestehende Altlasten innert längstens zweier Jahre ab- zutragen sind. Hierzu genügt es, dass sich der Schuldner um die Sanierung seiner ungünstigen finanziellen Situation ernsthaft bemüht und mit Gläubi- gern Abzahlungen vereinbart, die er glaubhaft in der Lage ist, vereinba- rungsgemäss zu leisten. Wie erwähnt, reichen blosse Behauptungen des Schuldners aber nicht aus; vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte wie Zah- lungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mit- tel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldne- rische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc., erforderlich (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein aktueller, detaillierter und vollständiger Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). Dabei hat der Schuldner zu jeder im Be- treibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu neh- men und behauptete Zahlungsvereinbarungen sowie geleistete Raten zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.5.2; PETER DIGGELMANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 15a zu Art. 174 SchKG). Von wesentlicher Bedeutung sind zudem Bankkontoauszüge und weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurz- fristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen, sowie Unterla- gen über die Einnahmen und Ausgaben bzw. Kosten (DIGGELMANN/ENG- LER, a.a.O., N. 15b zu Art. 174 SchKG). Der Schuldner muss im Beschwer- deverfahren gegen die Konkurseröffnung mit einer detaillierten Analyse dieser Unterlagen rechnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). 2.3.3. Die Beklagte bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Aargau hauptsächlich Montagen, Rückbau und Sanierungen von bau- schadstoffbelasteten Bauten bei Ausbrüchen und Ausräumungen von Ge- -7- bäuden und Anlagen und deren fachgerechte Entsorgung sowie Umbau-, Entkernungs- und Abbrucharbeiten aller Art und Beratungen und Dienst- leistungen in diesem Zusammenhang. In der Beschwerde führt sie im We- sentlichen aus, der sich aus der Bilanz 2024 ergebende Bilanzverlust von Fr. 88'197.49 setze sich aus einem Verlustvortrag von Fr. 64'633.45 aus dem Jahr 2023 und einem Bilanzverlust von Fr. 23'534.03 aus dem Jahr 2024 zusammen. Aus der Bilanz sei allerdings ersichtlich, dass unter der Position "Fremdkapital langfristig" ein Darlehen von Fr. 134'000.00 be- stehe, bezüglich welchem der Darlehensgeber B._____ (der Vater des ein- zigen Gesellschafters und Geschäftsführers der Beklagten) am 15. Dezem- ber 2024 eine Rangrücktrittserklärung abgegeben habe. Gemäss dem Zwi- schenabschluss per 3. Juli 2025 sei der Beklagten aufgrund ihrer finanziel- len Schwierigkeiten ein zweites Darlehen über Fr. 134'000.00 gewährt wor- den, wofür B._____ am 15. Mai 2025 ebenfalls eine Rangrücktrittserklä- rung abgegeben habe. Diese Darlehensschuld sei mit der Darlehensforde- rung der Beklagten gegenüber B._____ in Höhe von Fr. 60'000.00, welche aus der Bilanz 2024 hervorgehe, verrechnet worden, womit die Darlehens- forderungen von B._____ gegenüber der Beklagten per 3. Juli 2025 Fr. 208'000.00 (Fr. 134'000.00 + Fr. 134'000.00 ./. Fr. 60'000.00) betrügen. Ohne Berücksichtigung dieser Darlehen sei die Beklagte ohne weiteres dazu in der Lage, mit ihren Einnahmen aus den bestätigten Aufträgen der C._____ GmbH im Gesamtvolumen von Fr. 275'658.77 ihre Verbindlichkei- ten innerhalb der nächsten sechs bis neun Monate zu begleichen. Sollte die D._____ AG in den nächsten Tagen die Offerte der Beklagten über Fr. 342'120.80 bestätigen, sähe die finanzielle Situation der Beklagten nochmals besser aus. Schliesslich habe die Beklagte eine Forderung ge- gen die E._____ GmbH über Fr. 63'110.30 in Betreibung gesetzt und die F._____ GmbH beabsichtige, der Beklagten auch künftig Aufträge mit ei- nem Volumen von Fr. 430'000.00 oder mehr zu erteilen. Der Auszug aus dem Betreibungsregister des Regionalen Betreibungsamts Buchs vom 3. Juli 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 26), der lediglich den Zeitraum von der Sitzverlegung der Beklagten von Q._____ nach R._____ am 28. Oktober 2024 bis zum 3. Juli 2025 abbildet, zeugt von erheblichen Liquiditätsproblemen der Beklagten. Darin sind (ohne die der vorliegenden Konkurseröffnung zugrundeliegende) 22 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 183'355.26 aufgeführt. Davon sind zwei Betreibungen durch Zah- lung an das Betreibungsamt und drei Betreibungen durch Zahlung an die Gläubigerin (total Fr. 21'337.75) erledigt. Nicht weniger als 13 Betreibun- gen in der Gesamthöhe von Fr. 155'282.06 befinden sich bereits im Sta- dium der Konkursandrohung. Hingegen sind keine nicht getilgten Pfän- dungsverlustscheine verzeichnet und wurde über die Beklagte bislang auch nicht anderweitig der Konkurs eröffnet. Mithin waren bei Einreichung der Beschwerde am 7. Juli 2025 noch 17 Betreibungen im Betrag von total Fr. 162'017.51 offen. Die Beklagte hat es jedoch unterlassen, zwecks Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit zu jeder als nicht erledigt auf- -8- geführten Forderung Stellung zu nehmen. In der Beschwerde fehlen viel- mehr jegliche Ausführungen dazu. Insbesondere zeigte die Beklagte nicht auf, was sie hinsichtlich der Tilgung dieser Schulden unternommen hat (z.B. Abschluss von Abzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern) bzw. in welchem Zeitraum sie diese Schulden unter welchen Modalitäten tilgen will. Obwohl die Beklagte von ihrer Gründung am 22. April 2022 bis zur Verlegung ihres Sitzes nach R._____ am 28. Oktober 2024 ihren Sitz in Q._____ hatte, unterliess sie es, mit ihrer Beschwerde auch einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Regionalen Betreibungsamts Q._____ einzureichen. Deshalb ist es der Beschwerdeinstanz nicht möglich, sich ei- nen Gesamteindruck von der Verschuldungssituation und den Zahlungsge- wohnheiten der Beklagten zu verschaffen. Die Beklagte verfügte gemäss Zwischenbilanz per 3. Juli 2025 über liquide Mittel in der Höhe von Fr. 423.83 (BB 10). Die der Beklagten vom Vater des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers der Beklagten gewährten Darlehen mit Rangrücktrittserklärung über total Fr. 208'000.00 sind bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen, da es sich da- bei um langfristige Verbindlichkeiten der Beklagten handelt und ihre Liqui- dität dadurch nicht verbessert wird. Hinzu kommt, dass dem Darlehensbe- trag von Fr. 208'000.00 in der Zwischenbilanz kein Aktivum (z.B. Kontogut- haben) gegenübersteht, woraus zu schliessen ist, dass die Beklagte diesen Betrag bereits ausgegeben hat. Bei den von der Beklagten ins Feld geführ- ten Einkünften von insgesamt Fr. 275'658.77 aus den fünf von der C._____ GmbH bestätigten Offerten (BB 11 – 15) handelt es sich nicht um sofort und konkret verfügbare, sondern um zukünftige, zu erwartende Mittel, die nicht als liquide Mittel betrachtet werden können. Aus den erwähnten Of- ferten geht nicht hervor, (bis) wann die Arbeiten ausgeführt werden und die Entgelte an die Beklagte zu bezahlen sind. Als zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu betrachten sind auch die übrigen von der Beklagten ins Feld geführten Einkünfte von Fr. 342'120.80 aus dem bei Beschwerde- erhebung noch nicht abgeschlossenen Vertrag betreffend die Sanierung des Gewerbehauses der D._____ AG (Beschwerde Rz. 11; BB 16 f.), die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 63'110.30 gegen die E._____ GmbH (Beschwerde Rz. 12; BB 19 f.) und die mit Absichtserklärung der F._____ GmbH in Aussicht gestellten künftigen Einkünfte von jährlich Fr. 430'000.00 (Beschwerde Rz. 13; BB 22). Alle diese Mittel sind ebenfalls nicht zu den liquiden Mitteln zu zählen, da sie für die Beklagte nicht sofort und konkret verfügbar sind. Damit ist es der Beklagten nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im -9- Konkurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Erteilt die obere Instanz einem Weiterzug die aufschiebende Wirkung, treten die Konkurswirkungen erst in dem Moment ein, in welchem die aufschiebende Wirkung dahinfällt. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche Ent- scheid bestätigt wird. Die Beschwerdeinstanz muss diesfalls einen neuen Zeitpunkt der Konkurseröffnung festlegen. Massgebend sind Datum und Stunde des Entscheids der Rechtsmittelinstanz (BGE 85 III 146 E. 6; GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 29b zu Art. 174 SchKG und N. 4 zu Art. 175 SchKG). Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde der Be- klagten mit Verfügung vom 11. Juli 2025 die aufschiebende Wirkung. Diese fällt mit dem heutigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, mit welchem der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, dahin. Als Zeitpunkt der Kon- kurseröffnung gilt somit jener der Ausfällung des vorliegenden Entscheids. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist deshalb von Amtes wegen entsprechend abzuändern. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht an- waltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gel- tend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädi- gung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. dazu BENEDIKT A. SU- TER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT- SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO). 5. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den nach Verrechnung der bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 32'500.00 - 10 - mit der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 verbleibenden Restbetrag von Fr. 32'000.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 26. Juni 2025 aufgehoben und es wird er- kannt: 1. Über die A._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 5. September 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit der von der Beklagten geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 32'500.00 verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 32'500.00 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an das Kon- kursamt Aargau Fr. 32'000.00 zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 5. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber