4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, die Beschwerdeführerin unterliegt zu mehr als 90 %, rechtfertigt es sich, die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 (§ 8 GebührD) vollständig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr wird mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Anspruch auf Entschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1./1. der Verfügung des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 2. Juli 2025 aufgehoben und wie folgt ersetzt: