Angesichts der Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren und eines daraus resultierenden Stundenansatzes von möglicherweise weniger als Fr. 180.00 wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, aufzuzeigen, inwiefern ihr Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung der einzelnen Aufwandpositionen in der eingereichten Honorarnote ist dafür nicht ausreichend. Mangels substanziierter Begründung des Honoraranspruchs war die Vorinstanz nicht gehalten gewesen, aufzuzeigen, welche Aufwandposition sie inwiefern als ungerechtfertigt erachtete. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ihr demzufolge nicht vorgeworfen werden.