Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich offensichtlich um eine erfahrene Rechtsanwältin (Rz. 14 der Beschwerde vom 8. Juli 2025). Von ihr kann deshalb verlangt werden, die hiesige Praxis im Zusammenhang mit Kostennoten zu kennen oder ansonsten sich darüber zu informieren, bevor sie eine Kostennote einreicht. Angesichts der Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren und eines daraus resultierenden Stundenansatzes von möglicherweise weniger als Fr. 180.00 wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, aufzuzeigen, inwiefern ihr Aufwand erforderlich war.