Es bleibt deshalb bei einer Erhöhung der Grundentschädigung von 40 %. Unter Berücksichtigung von Auslagen und Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 7'181.00 (Fr. 6'377.00 [= Fr. 4'555.00 + Fr. 1'822.00 {Zuschläge von 40 %} zzgl. Auslagen von Fr. 265.72 und 8.1 % Mehrwertsteuer von Fr. 538.05). 3.4. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz die eingereichte Kostennote so gekürzt habe, dass der Stundenansatz unter dem garantierten Minimum liege, ohne dies im Einzelnen zu begründen, weshalb sie ihr rechtliches Gehör verletzt habe.