3.3.3. Die Grundentschädigung wurde von der Vorinstanz sodann aufgrund der Eingaben vom 28. November 2024 und 24. Februar 2025 und den freigestellten Stellungnahmen vom 18. und 31. März 2025 gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT um insgesamt 40 % erhöht. Die Beschwerdeführerin begründet auch hier nicht substanziiert, inwiefern ihr prozessuales Handeln mit diesen Zuschlägen finanziell nicht abgedeckt sein soll, sondern belässt es wiederum beim pauschalen Verweis auf die Komplexität des Falles. Dieser wurde -8- jedoch, wie eben aufgezeigt, bereits mit der Erhöhung der Grundentschädigung Rechnung getragen.